Geheimhaltungsvereinbarung - Non-Disclosure-Agreement (NDA) zwischen ***Designer/Erfinder/Künstler*** im folgenden "Know-how-Inhaber" genannt) und der ***Lizenzinteressiertes Partnerunternehmen GmbH*** (im folgenden "Partner" genannt) Vorbemerkung Im Hinblick darauf, dass die Parteien über eine mögliche Zusammenarbeit Gespräche führen und/oder die Parteien in diesem Zusammenhang vertrauliche Informationen und Unterlagen austauschen wollen und / oder dem Partner vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden und die Parteien einen Mißbrauch dieser Informationen vermeiden wollen, vereinbaren die Parteien folgendes: § 1 Projektbeschreibung Der Know-how Inhaber beabsichtigt, dem Partner vertrauliche Informationen im Hinblick auf folgendes Projekt / folgende Zusammenarbeit / folgenden Erfahrungsaustausch mitzuteilen: ***Projekt-/Produktbeschreibung*** § 2 Geheimhaltungsvereinbarung Der Partner verpflichtet sich hiermit alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Rahmen dieser Zusammenarbeit vom Know-how-Inhaber erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 beschrieben Projekt zu verwenden. Der Partner sichert dem Know-how-Inhaber insbesondere zu, diese Informationen weder an Dritte weiter zu geben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. § 3 Geheimhaltungsumfang und betroffener Personenkreis (1) Die Geheimhaltungsvereinbarung bezieht sich auf alle Informationen, die der Partner oder einer seiner Angestellten in Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 beschriebenen Projekt erlangt oder erlangen wird, insbesondere auf Know-how sowie Ergebnisse, die im Rahmen dieses Projektes erzielt oder verwendet werden, die Beschreibung des Projektes, die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des Projektes andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die der Partner im Rahmen des Projektes über den Know-how Partner erlangt. 1/2 (2) Die Geheimhaltungsvereinbarung erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte des Partners, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Der Partner verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist. § 4 Zeitraum (1) Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesem Vertrag bleiben über die Beendigung des in § 1 beschriebenen Projektes hinaus bestehen. (2) Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesem Vertrag bestehen nicht bzw. nicht mehr, wenn soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind bzw. geworden sind oder ohne Verschulden des Partners allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder bei dem Partner bereits vorhanden sind. § 5 Strafbarkeit und Schadensersatz Dem Partner ist bekannt, daß die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann, und derjenige, der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens nach § 19 UWG verpflichtet ist. Dortmund, den _________________ _______________________________ (Unterschrift des "Partners") _______________________________ Unterschrift des "Know-how Inhabers") 2/2